Ganz einfach: Ein guter Architektenvertrag kommt in konstruktiven, informativen Verhandlungen zustande, ist kurz und hat mindestens drei Anlagen: eine kurze Leistungs- und / oder Projektbeschreibung, einen Zeitplan und eine Honorarvereinbarung. Wahrscheinlich reicht es für mehr als die Hälfte der Bauvorhaben – nämlich solche, die keine Besonderheiten aufweisen –, diese drei Anlagen zusammenzuheften und gemeinsam mit den Auftraggeber*innen zu unterschreiben. Das Gesetz regelt den Rest, und zwar meist nicht ganz schlecht. Wie sehen die wesentlichen Regelungen im Detail aus?