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Satzung

 

Satzung


§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
1.1 Der Verein führt den Namen „ARCH+ Verein zur Förderung des Architektur- und Stadtdiskurses“ (Abkürzung: ARCH+ Förderverein). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ 
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN, GEMEINNÜTZIGKEIT
2.1 Zwecke des Fördervereins sind:
2.1.1 Die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere im Bereich der Baukultur und Gestaltung.
2.1.2 Die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zur Schaffung eines kritischen Bewusstseins für die gesellschaftliche Bedeutung der Baukultur und Gestaltung.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von für die Allgemeinheit öffentlich zugänglichen Diskursen zwischen Theoretikern und praktizierenden Architekten, Planern und Gestaltern insbesondere zum Thema der Baukultur, Urbanismus und Gestaltung
- die Durchführung von für die Allgemeinheit öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, Vorträgen, Symposien, Diskussionen, Ausstellungen, Seminaren, Wettbewerben und Preisen im Bereich der Baukultur und Gestaltung
- der Allgemeinheit zugänglichen eigenen Bildungs- und Forschungsaktivitäten in baukulturellen und gestalterischen Bereichen, zeitnahe Veröffentlichung von an die Allgemeinheit gerichtete Forschungsergebnissen und Grundlagenschriften
- Förderung des öffentlichen Verständnisses für baukulturelle Fragen und Inhalte durch Erhöhung der Kompetenz im Umgang mit der gebauten Umwelt, durch Information der am Thema Baukultur beteiligten Öffentlichkeit, durch Schaffung eines unabhängigen, kritisch-diskursiven Kontextes mit den Medien sowie durch Schaffung von realen Stätten der Begegnung und des Austausches durch Förderung und Durchführung von der Allgemeinheit zugänglichen Veranstaltungen zur Vernetzung

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
3.6 Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT
4.1 Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben, die die Zwecke und Ziele des Vereins fördern wollen. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
4.2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
4.3 Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
4.4 Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen; Fördermitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.
4.5 Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, welche sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, die Ernennung zu Ehrenmitgliedern antragen.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
5.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, der Auflösung eines Unternehmens oder Verbands, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
5.2 Der Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
5.3 Der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist bei Kündigung zu zahlen.
5.4 Der Vorstand kann durch einen Vorstandsbeschluss ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es vorsätzlich die Interessen des Vereins verletzt, und von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz Mahnung mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
6.1 Von den ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt werden.
6.2 Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
6.3 Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht.
6.4 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ordentlicher Mitglieder ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
7.1 die Mitgliederversammlung;
7.2 der Vorstand;
7.1 der Beirat.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
8.1 In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sowie Mitglieder des Beirates haben ein Teilnahme- und Rederecht. Das Rederecht kann von dem/der Vorsitzenden im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in angemessenem Umfang gewährt und entzogen werden.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
8.2.1 Wahl des Vorstands;
8.2.2 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
8.2.3 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
8.2.4 Verleihung von Ehrenmitgliedschaften;
8.2.5 Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder;
8.2.6 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 9 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
9.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung muss drei Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
9.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 LEITUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
11.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
11.2 Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in und legt die Art der Abstimmung fest. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist schriftlich abzustimmen.
11.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
11.4 Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als drei Vollmachtgeber vertreten.
11.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
11.6 Für die Berufung und den Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks können nur beschlossen werden, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
11.7 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen eine Stichwahl statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
11.8 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dabei ist das Abstimmungsergebnis zu vermerken. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 12 VORSTAND
12.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine für die Finanzen zuständig ist.
12.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
12.3 Der Vorstand kann einen/eine hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Er/Sie untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
12.4 Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen oder mehrere Beiräte und/oder Arbeitskreise einsetzen.
12.5 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorstandsämter (1. Vorsitzender, 1. Stellvertreter/ Schatzmeister, 2. Stellvertreter/Schriftführer) in der auf die Mitgliederversammlung folgenden Vorstandssitzung.

§ 13 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS
13.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
13.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
13.2.1 Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
13.2.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
13.2.3 Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Feststellung des Jahresabschlusses;
13.2.4 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
13.2.5 Beratung und Festlegung der zu fördernden Projekte;
13.2.6 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
13.2.7 Berufung von Beiräten und/oder Arbeitskreisen.

§ 14 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS
14.1 Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
14.2 Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
14.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen/eine Nachfolger/in wählen.
14.4 Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten.

§ 15 SITZUNG UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDS
15.1 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden oder von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einberufungsfrist von 10 Tagen soll eingehalten werden.
15.2 Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende, anwesend sind. Bei dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten ist die Einberufung des Vorstandes ohne Einhaltung einer Ladungsfrist zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
15.3 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, auch per Email, beschließen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
15.4 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem/der Vorsitzenden oder von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
Nimmt die Tätigkeit von Mitgliedern des Vorstands oder anderen Mitgliedern einen Umfang an, der nach Abwägung aller Interessen eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zumutbar erscheinen lässt, kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Die Mitgliederversammlung regelt in einer Geschäftsordnung die Voraussetzungen und Höhe einer Aufwandsentschädigung und einer angemessenen Tätigkeitsvergütung der Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder.

§ 17 BEISITZER/INNEN
17.1 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, neben dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB bis zu sechs Beisitzern/innen auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig.
17.2 Die Beisitzer/innen unterstützen den Vorstand i.S.d. § 26 BGB bei der Umsetzung der diesem übertragenen Aufgaben. Sie haben das Recht auf Teilnahme an und Mitberatung bei Sitzungen des Vorstands gemäß § 12 und ist zu diesen Sitzungen unter gleicher Frist wie der Vorstand zu laden. Sie haben bei Abstimmungen des Vorstands nach § 12 kein Stimmrecht und sind nicht vertretungsberechtigt.
17.3 Scheidet ein/e Beisitzer/in vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen/eine Nachfolger/in wählen.

§ 18 BEIRAT
18.1 Der Beirat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht, berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins.
18.2 Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Beiratsmitgliedes ein Ersatzmitglied.
18.3 Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen.
18.4 Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen, im Übrigen dann, wenn der/die Vorsitzende des Beirats mit einer Frist von 10 Tagen dazu einlädt.
18.5 An den Sitzungen des Beirates können sämtliche Mitglieder des Vorstandes teilnehmen. Sie können sich zu Wort melden, haben aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
18.6 Die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden des Beirats, bei dessen Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
18.7 Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS
19.1 Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Die Tagesordnung muss die Auflösung des Vereins ausdrücklich als Beratungsgegenstand der Mitgliederversammlung bezeichnen.
19.2 Bei der Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
19.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und/oder die Förderung von Kunst und Kultur und/oder die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 23. Januar 2014 in Berlin beschlossen. Unterschriften der Gründungsmitglieder 

Steuernummer: 27/660/64265
Vereinsregister-Nr.: VR 33462 B
Amtsgericht Charlottenburg  
 

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